Steuerbefreiung des Quartierverein Wipkingen offiziell

Die Verfügung des Kantonalen Steueramts vom 21.5.2019 ist eingetroffen:

Es wird festgestellt, dass der Quartierverein Wipkingen, mit Sitz in Zürich, im Sinne von § 61 lit. g StG sowie von Art. 56 lit. g DBG wegen Verfolgung von dem gemeinnützigen Zwecken von der Staatssteuer und den allgemeinen Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer befreit ist.

Regeln eingehalten

Nach Einsicht in die am 8. April 2019 eingereichten Unterlagen (u.a. aktuelle Statuten vom 13. April 2012, Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Jahre) und die Erklärung des Vereinsvorstandes vom 9. Mai 2019, kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken weiterhin im Sinne von § 61 lit. g StG sowie auch im Sinne von Art. 56 lit. g DBG gegeben sind. Die seinerzeit gewährte Steuerbefreiung ist entsprechend zu bestätigen.

Steuerbefreiung

Während der Steuerbefreiung entfällt die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Mit Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 22. Juni 1983 wurde der Quartierverein Wipkingen (vormals Gemeinnützige Gesellschaft Wipkingen – Quartierverein), mit Sitz in Zürich, gestützt auf § 16 lit. d aStG wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken steuerfrei erklärt (AFD 83/10 247).

2019-05-24 Verfuegung Steuerbefreiung Kantonales Steueramt

Steuerabzug offiziell beglaubigt

Spenden an den Quartierverein sind zu 100 % in der eigenen Steuererklärung abzugsberechtigt.

Wir sind mächtig stolz!

Euer Quartierverein Wipkingen

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